Schwimm-Club Delmenhorst


Satzung


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen


Schwimm-Club Delmenhorst
(abgekürzt: SC Delmenhorst)


Er hat seinen Sitz in Delmenhorst.


Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delmenhorst eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Schwimmsport in allen seinen Variationen, sowie die Ausübung und Förderung des Breitensportes.
Insbesondere die Förderung des Leistungssportes und die Sichtung, Förderung und Führung von Talenten in Delmenhorst.
Der Verein will den Sport fördern und ausbreiten. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein ist gemeinnützig; sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V.
Er schließt sich fachlich dem Deutschen Schwimmverband, dem Landesschwimmverband  Niedersachsen, dem Schwimmbezirk Weser-Ems, sowie dem Schwimmkreis Delmenhorst an.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.


§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, falls neben dem Schwimmsport weitere Sportarten betrieben werden sollen.

Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der sämtliche mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

Jedes Mitglied kann in jeder Abteilung des Vereins Sport treiben.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.



§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
durch den Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 8 Buchst. b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

wenn die in § 11 aufgeführten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,

wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.  Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand  das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung  zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.




Rechte und Pflichten der Mitglieder



§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt,

die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,

vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Unfallversicherung.


§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
an Sportveranstaltungen seiner Sportart mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.



Organe des Vereins


§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.



Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung



§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Jahreshauptversammlung soll jedes Jahr einmal zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ¼ der Stimmberechtigten es beantragen. In Mitgliederversammlungen wird nur Beschluss gefasst über Themen,  zu deren Beratung die Versammlung einberufen wurde.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.

Den Vorsitz in der Jahres- bzw. Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.


§ 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des neuen Geschäftsjahres
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.


§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

Feststellen der Stimmberechtigten
Rechenschaftsbericht der Organmitglieder
Bericht der Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Entlastung
Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
Neuwahlen
Anträge


§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportlichen Leiter

Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandsmitgliedern:

die Jugendwarte
der Gerätewart
die Frauenwartin
die Beisitzer.

Vereinsmitglieder dürfen mehrere Aufgaben im Vorstand wahrnehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart, dem Schriftführer oder dem Sportlichen Leiter handelnd.
Sie vertreten den Verein nach außen.

Wenn ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter im geschäftsführenden Vorstand ausübt, ist es nur für ein Amt zeichnungsberechtigt.



§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.


§ 18 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinsam Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und von einem der Kassenprüfer während der Jahreshauptversammlung zu verlesen.



Allgemeine Schlussbestimmungen



§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt mit der Tagesordnung bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt worden ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen (bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt). Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss Angaben über die Teilnehmer, den Inhalt der Versammlung, gestellte Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Protokolle von den Sitzungen sind vom Vorsitzenden, dem Protokollführer oder dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.



§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung  4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
§ 21 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten der Stadt Delmenhorst zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.


§ 22 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Delmenhorst, 08. März 2005
Satzung
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